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Geburt & Kindesanerkennung
Hier erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die Verfahren zur Geburtsanmeldung und Kindesanerkennung in Langenbruck, um Sie in dieser aufregenden Zeit zu unterstützen.
Geburt
Örtlichkeit und Meldepflicht
Hausgeburten sind innert 3 Tagen dem Zivilstandsamt BL, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, zu melden.
Geburten in Spitälern und Geburtshäusern werden dem Zivilstandsamt durch die Spitalverwaltung direkt gemeldet.
Zuständigkeit für die
Geburtsanmeldung
Wenn das Kind in einem Krankenhaus, Geburtshaus oder einer ähnlichen Einrichtung zur Welt kommt, ist es Aufgabe der Einrichtungsleitung, die Geburt beim Zivilstandsamt zu melden. Erfolgt die Geburt ausserhalb einer solchen Einrichtung, ist die Anmeldung der Geburt in folgender Reihenfolge durch die bei der Geburt anwesenden Personen durchzuführen:
- Ärztin oder Arzt
- Hebamme oder
- Entbindungspfleger
- Hilfsperson des Arztes, der Ärztin, der Hebamme oder des Entbindungspflegers (z.B. Rettungsdienst)
- Jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war
- Die Mutter des Kindes
Sollte die Geburt durch keine der genannten Parteien gemeldet werden, ist jede andere Behörde zur Meldung verpflichtet.
Benötigte Dokumente
- Geburtsanmeldung (wenn vorhanden)
- Amtlicher Ausweis der anmeldenden Person
- Familienausweis für den Eintrag des Kindes (wenn vorhanden)
- Bei ausländischen Staatsangehörigen erfolgt eine individuelle Beratung
Geburtsurkunde
Diese können Sie, beim Geburtsort im Zivilstandskreis Basel-Landschaft, direkt hier bestellen.
Kindesanerkennung
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist es erforderlich, dass der leibliche Vater das Kind durch eine Vaterschaftsanerkennung rechtlich anerkennt. Dies kann sowohl vor als auch nach der Geburt erfolgen.
Zuständigkeiten für die Kindesanerkennung
Schweizer Staatsangehörige können die Vaterschaftsanerkennung bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz erklären. Ausländische Staatsangehörige wenden sich an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Mutter oder des anerkennenden Vaters.
Voraussetzungen für Kindesanerkennung
Der Anerkennende muss volljährig und urteilsfähig sein. Falls dies nicht zutrifft, ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
Nur der leibliche Vater darf das Kind anerkennen. Eine Vaterschaftsanerkennung darf nicht zur Umgehung einer Adoption verwendet werden. Für Adoptionsverfahren wenden Sie sich bitte an den zuständigen Kanton.
Es darf kein rechtliches väterliches Verhältnis durch einen anderen Mann bestehen. Ist die Mutter des Kindes verheiratet, wird ihr Ehemann rechtlich als Vater angesehen. Die Anerkennung durch den biologischen Vater ist nur möglich, wenn die Vaterschaftsvermutung zugunsten des Ehemannes rechtskräftig aufgelöst worden ist.
Rechtliche Folgen
Die Vaterschaftsanerkennung ist unwiderruflich und etabliert eine rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind. Ein anerkanntes Kind hat Erbrechte und Anspruch auf Unterhalt vom Vater.
Elterliche Sorge
Gesetzlich steht das Sorgerecht zunächst der Mutter zu. Nach der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung können die Eltern jedoch die gemeinsame elterliche Sorge erklären.
Die gemeinsame elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht, für das Wohl des Kindes zu sorgen, es rechtlich zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten. Dies beinhaltet auch den Unterhalt sowie die Förderung der Erziehung und persönlichen Entwicklung des Kindes.
Die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt die Einigkeit der Eltern voraus, die Verantwortung für das Kind gemeinsam zu übernehmen. Nachträgliche Vereinbarungen zur gemeinsamen Sorge können nur über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgen.
Im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge müssen die Eltern auch eine Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften unterzeichnen. Diese Gutschriften berücksichtigen die möglichen Einkommenseinbussen eines Elternteils aufgrund der Kinderbetreuung bei der Berechnung der Altersrente.
Kommt es auf dem Zivilstandsamt zu keiner Einigung über die gemeinsame elterliche Sorge, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach drei Monaten von Amts wegen Kontakt aufnehmen.
Die Gebühren des Zivilstandsamtes richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen.
Häufig gestellte Fragen
Gerne können Sie mit uns auch telefonisch oder via E-Mail Kontakt aufnehmen.
Kann die Vaterschaft vor der Geburt anerkannt werden?
Ja, die Vaterschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes anerkannt werden.
Wie wird der Familienname des Kindes bestimmt?
Das Kind erhält den Ledignamen der Mutter, es sei denn, bei der vorgeburtlichen Anerkennung wurde die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart, dann kann der Name des Vaters angegeben werden.
Meine Freundin ist schwanger und wir haben derzeit keine Heiratspläne. Muss ich das Kind adoptieren, um rechtlich als Vater anerkannt zu werden?
Nein, eine Adoption ist nicht erforderlich, wenn Sie der biologische Vater sind. Stattdessen können Sie das Kind anerkennen. Für genauere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung können Sie sich an das zuständige Zivilstandsamt wenden.