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Meldeformular Kurtaxe

Wer ist Abgabepflichtig?

Gestützt auf §10 des Gasttaxengesetzes wird zum Zwecke der Förderung des Tourismus des Kur- und Naherholungsortes Langenbruck von jedem nicht zu Erwerbszwecken anwesenden Gast pro Logiernacht eine Kurtaxe erhoben. Gäste im Sinne des Kurtaxenreglements sind Personen, die in Langenbruck keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB haben und nicht der allgemeinen Steuerpflicht unterliegen. Personen, welche das zwölfte Altersjahr noch nicht erreicht haben, sind von dieser Kurtaxe befreit. Die Abrechnung muss jährlich bis Ende Januar des Folgejahres bei der Verwaltung abgegeben werden. Für die Abrechnung ist dieses Formular zu verwenden.

Gebühr

Die Kurtaxe für kommerzielle Übernachtungen beträgt pro Person und Nacht zwischen CHF 0.50 und CHF 2.00. Dieser Betrag wird an der jährlichen Budgetgemeindeversammlung festgelegt.

Pauschale

Die Kurtaxe für Ferienhäuser, Mobilheime und für ganzjährig vermietete Ferienwohnungen kann vom Gemeinderat pauschal definiert werden. Die jeweilige Pauschale wird jährlich vom Gemeinderat festgelegt. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche die Abrechnung nach einer pauschalen Abrechnung wünschen, haben dies bis spätestens Mitte Januar des Berechnungsjahres schriftlich der Verwaltung zu melden.

Fragen im Zusammenhang mit den Kurtaxen oder dem Formular können Sie an hc.kcurbnegnalobfsctd-369924@edniemeg richten.

Datum des Übernachtungszeitraums (von-bis) *
Erklärung *
Ich bestätige hiermit, dass ich dieses Formular wahrheitsgetreu ausgefüllt habe.
Erklärung *
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